AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
SABO — Gewerbliche Spültechnik

1. Maßgebende Bedingungen
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Sabo -gewerbliche Spültechnik, Friedrichshafen, und dem Kunden gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Diese werden selbst dann Vertragsgegenstand, wenn diese zu den AGB des Kunden in Widerspruch stehen und diesen im Einzelfall nicht widersprochen wurde. Es gelten stets die AGB der Firma Sabo in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
Nebenabreden und Änderungen, insbesondere in Bezug auf diese AGB bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, wirksam Nebenabreden und Abänderungen zu diesen AGB mit dem Besteller zu vereinbaren. Sie sind gleichfalls nicht berechtigt Eigenschaftszusicherungen abzugeben.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote und Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind, so weit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend und unverbindlich, Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch die Firma Sabo zustande. Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Preise, Lieferbedingungen, Lieferfrist
Die Lieferung und Preisstellung erfolgt mangels anderer Vereinbarung frachtfrei an den vorn Kunden benannten Bestimmungsort. d.h. ausschließlich der Kosten für Entladung, Aufstellung, Montage, Anschluss und Inbetriebnahme. Diese Regelung gilt bei chemischen Erzeugnissen und Ersatzteilen dann nicht, sofern dort eine Pauschale für Verpackung und Frachtkosten nach den im Zeitpunkt des Versands geltenden Sätzen der Firma Sabo zusätzlich berechnet wird. Für alle Serviceleistungen der Firma Sabo gelten die Preise der bei Vertragsdurchführung jeweils aktuellen Preisliste. Alle Preise sind Netto-Preise in Euro. Diesen ist die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.
Teillieferungen sind — soweit dein Kunden zumutbar — zulässig.
Vertraglich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Ablauf des Tages, an dem die Firma Sabo dem Kunden eine Auftragsbestätigung übersandt hat, ist die Lieferung von eine Mitwirkungs-handlung des Kunden abhängig, so beginnt die Lieferfrist erst mit Erbringung dieser Handlung zu laufen.
Sie wird unterbrochen, wenn vereinbarte Zahlungen nicht termingerecht geleistet werden oder wenn noch ausstehende Daten oder Angaben, die für die Auslegung der Geräte erforderlich sind, uns nicht zum vereinbarten Termin vom Käufer übermittelt werden. Sie beginnt neu zu laufen, wenn die nicht termingerechte Zahlung eingeht oder die noch ausstehenden technischen Daten übermittelt werden.
Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist, solange wie der Umstand andauert, der zu dem Fall höherer Gewalt geführt hat. Gleiches gilt bei Lieferverzögerungen, die durch Zulieferer der Firma Sabo verursacht sind. Ein Fall höherer Gewalt liegt dann vor, wenn die Firma Sabo auf den Umstand, der zu dem Fall höherer Gewalt geführt hat, keinerlei Einfluss hat, wie beispielsweise Streiks, Naturkatastrophen, Lieferantenverzögerungen oder kriegerische Auseinandersetzungen etc.

4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Rechnungen sind bei Zugang sofort fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum dürfen 2% Skonto in Abzug gebracht werden. Die Skontierung gilt nicht für Ersatzteillieferungen, Aufstellungen, Montagen, Inbetriebnahmen, Wartungsarbeiten, Reparaturen oder sonstige Serviceleistungen. Der Kunde kommt ohne Mahnung 21 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.
Wechsel, Zahlungsanweisungen und Schecks werden von uns nur Erfüllung halber und nicht an Erfüllung Statt angenommen. Einziehungskosten, Diskontspesen und sonstige Kosten des Zahlungsverkehrs trägt in jedem Fall der Käufer.
Alle Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere auch Wechselforderungen und gestundete Forderungen werden sofort fällig und zahlbar, so weit der Käufer seine Zahlungen einstellt, einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das lnsolvenzverfahren eröffnet wird.
Sofern für die Leistung der Firma Sabo Ratenzahlung vereinbart wurde, ist der noch ausstehende Rechnungsbetrag sofort und in einer Rate fällig, wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden das lnsolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahren gestellt und nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgenommen wird. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

5. Gefahrenübergang
Die Sachgefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand — auch Teile desselben — die Firma verlassen hat. Dieses gilt auch für Waren, die frachtkostenfrei versandt werden oder deren Auslieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.

6. Aufstellung Inbetriebnahme und Einweisung, Anschluss an Ver- u. Entsorgungsleitungen
Die Aufstellung, Inbetriebnahme und Einweisung darf nur durch geschulte und autorisierte Kundendiensttechniker auf Veranlassung und auf Kosten des Kunden erfolgen. Für die Übergabe der betriebsfertig angeschlossenen Maschinen, deren Inbetriebnahme sowie für die Einweisung des Personals des Kunden steht die Vertriebsorganisation der Firma Sabo zu den Konditionen der jeweils aktuellen Preisliste zur Verfügung.
Der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen muss aus handwerklichen Gründen vorn Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch einen konzessionierten Handwerksfachbetrieb veranlasst werden.

7. Mängel und Gewährleistung
Mängel sind der Firma Sabo unverzüglich anzuzeigen. Der Firma Sabo steht bei Mangelhaftigkeit der Leistung das Recht zur Nachbesserung zu. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Nachbesserungsversuchen endgültig fehl, so ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Rechnungspreises zu verlangen.
Soweit nicht vorstehend anders geregelt, ist die Haftung der Firma Sabo auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Waren beträgt zwei Jahre. Bei Lieferung von gebrauchten Sachen ein Jahr, sofern der Kunde Verbraucher ist.
Die Gewährleistungspflicht besteht nicht,
wenn der Mangel auf unsachgemäßen Einbau, Benutzung oder Bedienung des Liefergegenstandes zurückzuführen ist.
wenn der Liefergegenstand nicht entsprechend unserer Anweisungen gewartet und gepflegt wurde und der Mangel hierdurch entstand.
wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstandes beruht.
Für Frost- und Wasserschäden sowie für Verschleißteile leisten wir keine Gewähr.

8. Haftung
Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt; die gilt nicht bei Verschulden gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter oder schwerwiegendem Organisationsverschulden.

9. Eigentumsvorbehalt
Die Firma Sabo behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Liefervertrag und anderer bei Vertragsabschluß bereits entstandener Verbindlichkeiten des Kunden vor. Bei Zahlung durch Wechsel und Schecks gilt die Zahlung erst bis zur unbedingten Gutschrift des Gegenwerts als erfolgt. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, sofern der Kunde folgenden, verlängerten Eigentumsvorbehalt sicherstellt:
Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Jederzeit widerruflich ermächtigen wir den Kunden, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens gestellt ist.
Ist dies der Fall, hat uns der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, die Forderungsbeträge der Höhe und dem Grund nach zu spezifizieren, alle zum Einzug erforderlichen weiteren Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen. Zur Verteidigung des Vorbehaltseigenturms notwendige Kosten der Firma Sabo trägt der Kunde.

10. Geltendes Recht. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus geschäftlichen Beziehungen mit der Firma Sabo gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Einheitlichen Kaufgesetzes. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand und ausschließlicher Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Friedrichshafen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckansprüche aus der Geschäftsverbindung, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort.

11. Salvatorische Klausel
Sofern eine der vorstehenden Regelungen unwirksam ist oder werden sollte, beziehungsweise nichtig ist, so bleibt der Vertrag im Übrigen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt automatisch diejenige gesetzliche Regelung, die den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt.